Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 01/2018
1. Anwendung, Allgemeines
1.1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen und erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind, sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2. Die im Angebot aufgeführten Daten (Angaben) und die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungstabellen sowie Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte und nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung und stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft“ der Produkte deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.3. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per Telefax) oder Auslieferung der Ware zustande. In der schriftlichen Auftragsbestätigung von uns werden endgültig alle Vereinbarungen über den Vertragsinhalt festgelegt und sind verbindlich, sofern der
Kunde nicht umgehend schriftlich widerspricht. Nebenabreden und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Abrufaufträge
3.1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3.2. Soweit bis zum Ende der Abnahmefrist Produkte nicht abgenommen wurden, können die entsprechenden Restbestände ausgeliefert werden.
3.3. Bei Abrufaufträgen, in denen keine Angaben zu Abnahmefristen, zu Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen enthalten sind, kann DRACHE spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung des Verkäufers eine verbindliche Festlegung hierüber durch den Kunden verlangen oder selbst die Einteilung vornehmen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist.
4.2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
4.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden aus dem Verzug bleiben unberührt.
4.4. Aufrechnungsrechte oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
5. Liefer- und Abnahmepflicht, Annahmeverzug
5.1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten (Liefertermine oder –fristen) sind unverbindlich, es sei denn, in der schriftlichen Auftragsbestätigung werden ausdrücklich feste Lieferzeiten verbindlich vereinbart. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferzeiten bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Einhaltung verbindlicher Lieferzeiten durch uns setzt die rechtzeitige Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien sowie die rechtzeitige Erfüllung aller dem Kunden obliegenden Verpflichtungen (z.B. Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen, Freigaben oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung etc.) voraus. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferzeit mit der Bestätigung der Änderung durch uns. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf oder Termin der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu einem schriftlich bestätigten Termin zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5.2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
5.3. Lieferzeiten verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die entstandenen Kosten berechnet.
5.4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche vorgenannten Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungszeiten um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
5.5. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche dazu berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 3% des Lieferwertes, maximal 10 % des Lieferwertes. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 10.
Gewährt der Kunde im Falle des Verzugs uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich gemacht wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn nach erfolgter Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die erfolgte Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Im Übrigen gilt Ziffer 10. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Kunde allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
5.6. Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 5.5 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
5.7. Wenn nicht anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern die Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5.8. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen und/oder Änderungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist. Im Übrigen sind wir berechtigt, Abweichungen von den unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen und Beschreibungen, die durch Fabrikationsrücksichten oder durch Verbesserungen, Erfahrungen oder Fortschritte der Technik bedingt werden, ohne Genehmigung des Kunden vorzunehmen, sofern Mehrkosten deswegen von uns nicht berechnet werden.
5.9. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % sind zulässig. Im Falle einer Minderlieferung schuldet der Kunde, der uns die Minderlieferung gemäß § 377 HGB und innerhalb der Frist von Ziffer 9.1 ordnungsgemäß angezeigt hat, nur den Lieferpreis, der der tatsächlich gelieferten Menge entspricht. Mehrlieferungen bis zu 10 % sind geschuldet, wenn der Kunde die Rüge gemäß § 377 HGB und innerhalb der Frist von Ziffer 9.1 nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat. In diesem Fall schuldet der Kunde auch den anteilsmäßig erhöhten Preis, der auf die Mehrlieferung entfällt. Mehr- oder Minderlieferungen berechtigen grundsätzlich nicht zur Abnahmeverweigerung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
6. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
6.1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg. Im Übrigen erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Kunden.
6.2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
6.3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
6.4. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
7. Installation und Inbetriebnahme
7.1. Sofern vereinbart ist, dass DRACHE die Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes übernimmt, stellt der Kunde auf seine Kosten sicher dass:
7.1.1. rechtzeitig alle Voraussetzungen, die eine zügige Installation und Inbetriebnahme durch DRACHE ermöglichen, gegeben sind. Hierzu gehört, je nach Fall, insbesondere die Bereitstellung von Fach- und Hilfskräften, Geräten, Energie sowie von Arbeits- und Betriebsmitteln und der aufzustellenden und in Betrieb zu nehmenden Teile an der Verwendungsstelle.
7.1.2. am Installationsort geeignete Räume zur Aufbewahrung von Gegenständen und zum Aufenthalt des Personals zur Verfügung stehen,
7.1.3. die zum Schutz von Personen und Sachen am Installationsort notwendigen Maßnahmen getroffen und der Installationsleiter über die im Betrieb des Kunden bestehenden und von dem Personal zu beachtenden Sicherheitsvorschriften unterrichtet wurden.
7.2. Kann der Kunde einzelne Vorarbeiten und Leistungen nicht bewirken oder erforderliche Geräte usw. nicht zur Verfügung stellen, so können diese – soweit möglich – von DRACHE durchgeführt bzw. beigestellt und dabei anfallende Kosten dem Kunden berechnet werden.
7.3. Bei Installationen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits- und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren (nachstehend insgesamt auch „Vorbehaltsware“) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
8.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritten nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Weiterhin ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dem Kunden nur gestattet, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung nehmen wir schon jetzt an. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
8.5. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken, so tritt er hiermit, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
8.6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß diesem Abschnitt 8 (Eigentumsvorbehalt) an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
8.7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8.8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Vorbehaltsware an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass der Abnehmer erst mit vollständig erfolgter Zahlung Eigentum erwirbt.
8.9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
8.10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung von uns, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8.11. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, und Wasserschäden zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall hierdurch im Voraus in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab, wir nehmen die Abtretungen schon jetzt an. Der Kunde legt uns unaufgefordert einen Nachweis über einen ausreichenden Versicherungsschutz vor. Hat der Kunde nachweislich die Vorbehaltsware nicht ausreichend versichert, so sind wir berechtigt aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, und Wasserschäden zu versichern.
9. Gewährleistung (Mängelhaftung und Sachmängel)
9.1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Arbeitstagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Arbeitstagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
9.2. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferung hat der Kunde uns nach schriftlicher Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes (ausgenommen Schnell-, Express-, Auslandsversand) sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
9.3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn uns der Kunde nicht auf unsere entsprechende Aufforderung hin die beanstandete Ware zugesendet hat. Der Kunde kann Rücktritt vom Vertrag oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Kunden gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen.
9.4. Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen unter Ziffer 10.
9.5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder einen Dritten schließt die Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen aus. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vom Kunden oder Dritten vorgenommene Änderung des Liefergegenstandes.
9.6. Für Verschleißteile, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung -, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch von Werkstoffen, mangelhafte Bauarbeiten und ungeeigneten Baugrund wird nicht gehaftet. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung eine Änderung des Liefergegenstandes vor, ist eine Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
9.7. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmten Zusagen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
9.8. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend beschreibt.
10. Allgemeine Haftungsbeschränkungen und Verjährung
10.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungs-ersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatz-ansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
10.2. Der Schadenersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur gemäß Ziffer 5.4.
10.3. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie zum Beispiel entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden. Solche Ansprüche des Kunden sind jedoch abweichend von Ziffer 10.2 beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
10.4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10.5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht), diese Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatz-ansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
10.6. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Ziffer 10.5 S. 1. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
11.1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde wird uns auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
11.2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Er ist über dies dazu verpflichtet, Dritten entsprechende Zeichnungen und Muster nicht zugänglich zu machen, solange nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung unserseits dazu vorliegt. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
11.3. Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
11.4. Wir behalten uns Eigentum und Urheberrecht an allen von uns gestellten Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für Werbezwecke verwendet werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
11.5. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, so gilt für diese die Ziffern 9 – 10 entsprechend.
12. Formen (Werkzeuge)
12.1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
12.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleiben wir Eigentümer der für den Kunden durch uns selbst oder einen von uns beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet, soweit dies vertraglich vereinbart wird und solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form, jedoch erst nach rechtzeitiger vorheriger Benachrichtigung des Kunden.
12.3. Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung zugunsten des Kunden ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Formen sind wir während der vereinbarten Vertragsdauer zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Wir haben die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten zu versichern.
12.4. Bei kundeneigenen Formen gemäß Absatz 12.3 und/oder vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die Verpflichtungen von uns erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
13. Materialbeistellungen
13.1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
13.2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen; außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Diez/Lahn, soweit nichts anderes bestimmt ist.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Diez/Lahn. Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4. Vertragssprache ist Deutsch.
14.5. Sollte eine Klausel in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln sowie des zugrundeliegenden Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen.